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Die Kommission für Archäologie Außereuropäischer Kulturen, die anläßlich des hundertfünfzigjährigen Bestehens des Deutschen Archäologischen Instituts am 21. April 1979 als Kommission für Allgemeine und Vergleichende Archäologie gegründet wurde, gibt sich mit Genehmigung des Auswärtigen Amtes folgende Satzung:
§ 1
Die Kommission für Archäologie Außereuropäischer Kulturen ist eine besondere Kommission beim Deutschen Archäologischen Institut. Sie ist eine wissenschaftliche Korporation.
§ 2
(1) Die Kommission für Archäologie Außereuropäischer Kulturen hat die Aufgabe, archäologische Forschungen in Asien, Afrika, Amerika, Australien und Ozeanien zu betreiben, zu fördern und zu veröffentlichen. Sie unterhält eine Bibliothek, die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aller Nationen unentgeltlich offensteht.
(2) Die Kommission für Archäologie Außereuropäischer Kulturen ist im Rahmen ihres Arbeitsgebietes um Zusammenarbeit innerhalb der deutschen Forschung, um Pflege der Beziehungen zur internationalen Wissenschaft und um Förderung des Gelehrtennachwuchses bemüht.
§ 3
Sitz der Kommission für Archäologie Außereuropäischer Kulturen ist Bonn.
§ 4
Die Kommission für Archäologie Außereuropäischer Kulturen wird von ihrem Ersten Direktor/ihrer Ersten Direktorin (leitenden Direktor/leitenden Direktorin) geleitet. Er/Sie ist nach Maßgabe der Satzung an die Beschlüsse der Kommission gebunden.
§ 5
(1) Die Kommission besteht aus:
(a) dem Präsidenten/der Präsidentin des Deutschen Archäologischen Instituts,
(b) dem Ersten und dem Zweiten Direktor/der Ersten und der Zweiten Direktorin der Kommission für Archäologie Außereuropäischer Kulturen,
(c) einem Vertreter/einer Vertreterin des Auswärtigen Amtes,
(d) 12 zur Zeit ihrer Wahl oder Wiederwahl im öffentlichen Dienst stehenden, nicht emeritierten oder pensionierten Gelehrten.
(2) Die Mitglieder gemäß Absatz (1) d) werden von der Kommission für fünf Jahre gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist einmalig zulässig. Eine spätere erneute Wahl ist keine Wiederwahl im Sinne von Satz 2.
(3) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ehrenamtlich.
(4) Vorsitzender der Kommission ist der Erste Direktor/die Erste Direktorin der Kommission für Archäologie Außereuropäischer Kulturen; ist er/sie verhindert, übernimmt ihr Zweiter Direktor/ihre Zweite Direktorin den Vorsitz.
§ 6
(1) Der Kommission obliegt:
(a) die in § 5 Absatz (2) genannte Aufgabe wahrzunehmen,
(b) den Ersten und den Zweiten Direktor/die Erste und die Zweite Direktorin der Kommission für Archäologie Außereuropäischer Kulturen zu wählen und dem Auswärtigen Amt über die Zentraldirektion des Deutschen Archäologischen Instituts zur Ernennung vorzuschlagen,
(c) der Zentraldirektion des Deutschen Archäologischen Instituts Persönlichkeiten aus dem Arbeitsbereich der Kommission für Archäologie Außereuropäischer Kulturen zur Wahl als Ordentliche und Korrespondierende Mitglieder vorzuschlagen,
(d) wissenschaftliche Vorhaben zu beschließen und Leiter/Leiterinnen von wissenschaftlichen Vorhaben sowie Herausgeber/Herausgeberinnen von Publikationen zu bestellen,
(e) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen über die Verwendung der ihr zugewiesenen Mittel zu wissenschaftlichen Zwecken zu beschließen,
(f) auf Grund der von der Zentraldirektion des Deutschen Archäologischen Instituts beschlossenen und vom Auswärtigen Amt genehmigten Richtlinien im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen Reisestipendien und gegebenenfalls weitere Stipendien zu verleihen,
(g) dem Auswärtigen Amt über die Generalversammlung des Deutschen Archäologischen Instituts Satzungsänderungen vorzuschlagen.
(2) Für die Geschäftsordnung gelten die Regelungen der Zentraldirektion des Deutschen Archäologischen Instituts.
§ 7
Die Kommission wird vom Ersten Direktor/von der Ersten Direktorin der Kommission für Archäologie Außereuropäischer Kulturen mindestens einmal jährlich einberufen. Außerordentliche Sitzungen sind von ihm/ihr einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung dies verlangen.
§ 8
Der Erste Direktor/die Erste Direktorin der Kommission für Archäologie Außereuropäischer Kulturen hat, bevor er/sie dem Präsidenten/der Präsidentin des Deutschen Archäologischen Instituts einen Vorschlag auf Einstellung eines/einer nicht leitenden wissenschaftlichen Beamten/Beamtin oder eines/einer wissenschaftlichen Angestellten vorlegt, die Kommission zu hören.
§ 9
Die nichtleitenden Beamten/Beamtinnen der Kommission für Archäologie Außereuropäischer Kulturen werden vom Präsidenten/von der Präsidentin des Deutschen Archäologischen Instituts im Einvernehmen mit dem Ersten Direktor/der Ersten Direktorin der Kommission für Archäologie Außereuropäischer Kulturen dem Auswärtigen Amt zur Ernennung vorgeschlagen bzw. von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit ernannt. Die Angestellten der Kommission für Archäologie Außereuropäischer Kulturen werden auf Vorschlag des Ersten Direktors/der Ersten Direktorin der Kommission für Archäologie Außereuropäischer Kulturen vom Präsidenten/von der Präsidentin des Deutschen Archäologischen Instituts angestellt.
§ 10
Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 01. Oktober 1980.
Berlin und Bonn, den 7. März 2006
gez. PARZINGER
Präsident des Deutschen Archäologischen Instituts
gez. VOGT
Erster Direktor der Kommission für Archäologie Außereuropäischer Kulturen
Satzungstext zum Download (PDF)
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